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RA Stefan Sahling

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040 410 67 13

RA Sandra Sahling

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RA Ulrich Braetsch

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„Arbeit muss es quasi geben. Denn der Mensch besteht aus Bauch. Arbeit ist das halbe Leben, und die andre Hälfte auch.“ (Erich Kästner, 1929 )

Wie Recht er hat, der gute alte Kästner. Wenn das aber nun schon so ist, so sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer wenigstens fair
und nach Recht und Gesetz miteinander umgehen wie dies das Arbeitsrecht vorsieht.

Die Kündigung stellt im Arbeitsverhältnis eine einseitige Erklärung dar, die darauf gerichtet ist, dass Arbeitsverhältnis aufzulösen. Auf Grund der Einseitigkeit der Kündigung ist das Einverständnis des Vertragspartners für die Wirksamkeit der Kündigung nicht nötig, der Vertragspartner muss dieser somit nicht zustimmen.

Die Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber unterliegt im Arbeitsrecht Beschränkungen. Im Fall der Beendigung des Arbeitsvertrages durch eine arbeitgeberseitige Kündigung gewährt das deutsche Arbeitsrecht dem Arbeitnehmer bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einen gesetzlichen Kündigungsschutz. Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz setzt eine mindestens sechs monatige Betriebszugehörigkeit des zu kündigenden Arbeitnehmers und in der Regel eine Betriebsgröße von mindestens zehn Mitarbeitern voraus.

Eine Kündigung kann nur binnen einer Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung durch eine Klage gegen die Kündigung beim Arbeitsgericht angegriffen werden. Nach Fristablauf lässt selbst bei einer unberechtigten Kündigung, schwer ein Schutz für den Arbeitnehmer gegen die Kündigung durchsetzen.

Die Kündigungsschutzklage ist die mit Abstand häufigste Klageart vor den Arbeitsgerichten. Lassen Sie sich umgehend durch einen in Kündigungsschutzsachen erfahrenen Anwalt beraten.

Wenn es um die Auflösung von Arbeitsverhältnissen geht, wird oft der Abschluss eines Aufhebungsvertrages durch den Arbeitgeber vorgeschlagen. Entscheidend ist allerdings die Zustimmung des Arbeitnehmers, da ein Aufhebungsvertrag immer nur mit beidseitigem Einverständnis abgewickelt werden kann. Meist unfreiwillig gerät der Arbeitnehmer in eine Situation, in der er sich gut überlegen muss, ob er sich auf Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber einlässt oder lieber das Risiko einer Kündigung durch den Arbeitgeber in Kauf nimmt.

Vorteil eines Aufhebungsvertrages
Ein Aufhebungsvertrag kann für beide Seiten von Vorteil sein, beispielsweise wenn der Arbeitnehmer bereits einen neuen Job in Aussicht hat, diesen allerdings auf Grund der bestehenden Kündigungsfristen im Unternehmen noch nicht antreten kann. Mit Hilfe des Aufhebungsvertrages kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer so entlassen und dieser kann gleichzeitig ohne Zeitverlust den neuen Job antreten.

Die Vorteile des Aufhebungsvertrages liegen jedoch zumeist deutlich auf der Seite des Arbeitgebers Arbeitnehmer sollten einen Aufhebungsvertrag nicht vorschnell unterschreiben.

Wurde der Aufhebungsvertrag erst einmal von beiden Parteien unterschrieben, so ist es fast unmöglich diesen wieder rückgängig zu machen. Zumeist bleibt nur die Möglichkeit der Anfechtung, diese läuft jedoch in den meisten Fällen ins Leere.

Wurde Ihnen ein Aufhebungsvertrag angeboten, lassen Sie sich umgehend durch einen erfahrenen Anwalt beraten.

Der Arbeitsvertrag regelt im deutschen Arbeitsrecht das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Arbeitsvertrag stellt damit nach deutschem Recht eine Unterform des Dienstvertrages (§611 ff. BGB) dar.

Essentielle Vereinbarung des Arbeitsvertrages ist die Erbringung der vereinbarten Leistung durch den Arbeitnehmer und die Verpflichtung des Arbeitgebers für die erbrachte Leistung im Gegenzug eine Entgeltzahlung vorzunehmen.

Es steht den Vertragsparteien (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) natürlich frei, weitere wichtige Regelungen zu treffen.

Lassen Sie sich durch einen erfahrenen Anwalt beraten um das Optimum in Verhandlungen mit dem Arbeitgeber zu erreichen.

Achtung: Vertragsänderung
Verschlechterte Arbeitsbedingungen, ungünstige und längere Arbeitszeiten, Zuweisung geringwertiger Tätigkeiten: Oft wird während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses versucht, die Rechtsposition des Arbeitnehmers zu verschlechtern.

Lassen Sie sich durch einen erfahrenen Anwalt beraten. Wir empfehlen Ihnen die gebotenen rechtlichen Maßnahmen.

Der Arbeitgeber kann bei einem Verstoß gegen den Arbeitsvertrag oder die arbeitsvertraglichen Pflichten das Verhalten des Arbeitnehmers rügen. Hierzu kann er dem betroffenen Arbeitnehmer eine Abmahnung erteilen, um dem Arbeitnehmer so mitzuteilen, dass das Fortführen des Verhaltens zu Konsequenzen führen wird.

An eine Abmahnung werden strenge Anforderungen zu stellen. Zunächst muss der Arbeitgeber in der Abmahnung das gerügte Fehlverhalten genau darstellen. Dafür müssen in der Abmahnung auch Datum und Uhrzeit des Fehlverhaltens festgehalten werden. Zudem muss aus der Abmahnung klar hervorgehen, dass das Fehlverhalten einen Verstoß gegen den Arbeitsvertrag oder die arbeitsvertraglichen Pflichten darstellt und das Fehlverhalten des zu unterlassen ist. Zudem muss ersichtlich werden, dass eine Wiederholung des Verhaltens zu entsprechenden Konsequenzen (beispielsweise einer Kündigung) führen wird.

Oft ist eine Abmahnung ungerechtfertigt und kann aus der Personalakte wieder entfernt werden. Auch die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber mit der Abmahnung eine Kündigung vorbereitet kann gegeben sein.

Lassen Sie sich durch einen erfahrenen Anwalt beraten. Wir empfehlen Ihnen die gebotenen rechtlichen Maßnahmen.

Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses durch seinen Arbeitgeber (i.d.R. aus § 109 der GewO). Der § 109 der Gewerbeordnung regelt zugleich die zwei inhaltlich unterschiedlichen Arten von Zeugnissen:

Das einfache Zeugnis beschränkt sich inhaltlich darauf, welche Tätigkeit der Arbeitnehmer über welchen Zeitraum hinweg erbracht hat.

Das qualifizierte Zeugnis enthält eine detaillierte Beschreibung aller durch den Arbeitnehmer ausgeführten Tätigkeiten. Außerdem ist der Arbeitgeber bei einem qualifizierten Zeugnis verpflichtet, eine Bewertung des (Sozial-) Verhaltens und der Arbeitsleistung seines Angestellten vorzunehmen.

Das Arbeitszeugnis stellt neben den Bewerbungsunterlagen und dem Lebenslauf die wichtigste Bewerbungsunterlage dar. Es ermöglicht dem Arbeitnehmer den Nachweis über seinen beruflichen Werdegang, gibt Auskunft über die im bescheinigten Zeitraum erbrachte Tätigkeit und darüber hinaus häufig auch über Führung und Leistung während der Vertragszeit.

Der Anspruch auf ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis ist gerichtlich durchsetzbar – nicht aber jede gewünschte Formulierung. Lassen Sie sich durch einen erfahrenen Anwalt beraten um das Optimum in Verhandlungen mit dem Arbeitgeber zu erreichen.

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht: In Hamburg beraten erfahrene Juristen
Fokus 24.5.2017

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